Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen "wilde möhre - Verein für gesundes Leben".
  • Der Verein hat seinen Sitz in 38350 Helmstedt, OT Barmke.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins sind die Förderung der Gesundheit durch Aufklärung über und Verbreitung von ökologischer Lebensweise,
    • die Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, gesunde Ernährung und ganzheitliche Lebensweise.
    • die Förderung und Beratung der Mitglieder in Fragen der gesunden Lebensweise.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 
  • Der Verein arbeitet selbstlos und gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    §3 Mitgliedschaft

    • Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.
    • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss eines Mitglieds. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Kündigung beenden. 
    • Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  • §4 Beiträge

    Die Mitglieder des Vereins zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

    §5 Vorstand

    • Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Sinkt die Mitgliederzahl des Vorstandes durch vorzeitiges Ausschneiden unter drei, so führt der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte fort.
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
    • Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
    • Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn alle Vorstandsmitglieder Kenntnis, von dem Termin der Vorstandssitzung hatten.

    §6 Mitgliederversammlung

    • Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    • Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 15% der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder wenn der Vorstand es für erforderlich hält.
    • Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand zusammen mit der Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung muss drei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Post zur Versendung übergeben werden.

    §7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten des Vereins. Sie wählt insbesondere den Vorstand aus den Mitgliedern und nimmt die Geschäftsberichte entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
    • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Erforderlich ist dabei, dass mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
    • Bei fehlender Beschlussfähigkeit nach Abs. (2) tritt nach einer Woche die Mitgliederversammlung erneut zusammen, wobei dann eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder genügt.
    • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichen ist.
    • Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    §8 Auflösung

    • Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, legt fest, an welche/n gemeinnützige/n Organisation/en das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen geht. Die zu bestimmenden Organisationen müssen dem Vereinszweck weitgehend verpflichtet sein.

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